Meldepflichten nach Außenwirtschaftsverordnung beachten

Die Praxis hat in letzter Zeit vermehrt gezeigt, dass einzelne Unternehmen, aber auch Privatpersonen nicht darüber im Klaren sind, dass gewisse Meldepflichten bestehen, deren Nichtbeachtung zu empfindlichen Bußgeldern führen könnte. Es handelt sich dabei um die Meldepflicht nach § 67 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Hiernach haben Inländer der Deutschen Bundesbank fristgemäß Zahlungen zu melden, die sie von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (ausgehende Zahlungen).

Dieser Meldepflicht stehen genau 3 Ausschlussgründe entgegen:

  1. Zahlungen, die den Betrag von 12.500,00 € oder den Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen,
  2. Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren und
  3. Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten, einschließlich der Begründung und Rückzahlung von Guthaben, mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als zwölf Monaten zum Gegenstand haben.

Dies führt in nicht seltenen Fällen dazu, dass Zahlungsflüsse, die einen Betrag von 12.500,00 € übersteigen und einen Auslandsbezug haben, möglicherweise nach § 67 AWV meldepflichtig wären. Dies wäre grundsätzlich im Einzelfall anhand der genannten Ausnahmen zu prüfen. Sofern keine Ausnahme zur Anwendung kommt, besteht die Meldepflicht.

Die Zahlungsmeldung an die Deutsche Bundesbank erfolgt für den vorangegangenen Monat, in dem der Zahlungsfluss (eingehende oder ausgehende Zahlung) zu verzeichnen war. Hinsichtlich der Meldefrist gilt, dass eine Meldung nach § 67 AWV je nach konkret zugrundeliegendem Sachverhalt, zum fünften oder zum siebten Kalendertag des auf die Zahlung folgenden Monats einzureichen ist.

Die Meldungen bei der Deutschen Bundesbank erfolgen in jedem Falle elektronisch über das Allgemeine Meldeportal Statistik (AMS) auf der Internet-Hauptseite der Deutschen Bundesbank. Für Privatpersonen ist im Bereich der Transaktionsmeldungen grundsätzlich die Meldenummer 00999995 zu verwenden. Dies wäre vor allem praktisch, falls eine vereinzelte Zahlung einmal meldepflichtig wäre. Für regelmäßige Zahlungsmeldungen indes wie auch für Bestandsmeldungen über Unternehmensbeteiligungen benötigen jedoch auch Privatpersonen eine Meldenummer, für den es ein vorgefertigtes Antragsformular auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank gibt.
Nach abgeschlossener Registrierung ist zudem eine User-ID und ein Passwort zu vergeben. Erst mit User-ID und zugehörigem Passwort kann sich der Benutzer im AMS einwählen und hierüber dann etwaige Meldungen vollziehen. Entsprechende Anleitungen befinden sich auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank.

Für die konkreten Meldungen selbst sind aus einem von der Deutschen Bundesbank vorgefertigten Katalog die richtige Kennziffer und die richtige Belegart auszuwählen. Das bedeutet, dass zum jeweiligen Meldesachverhalt die entsprechenden Kennziffern und Belegarten auszuwählen sind, um die Meldung möglichst zielgerichtet vollziehen zu können.

Sofern die beschriebene Meldung nicht gemäß der Meldefrist erfolgt, liegt jedenfalls ein Verstoß gegen die Meldepflicht nach § 67 Abs. 1 AWV vor. Und wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 67 Abs. 1 AWV eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, handelt ordnungswidrig. Jeder Meldeverstoß für sich kann dabei mit einer Geldbuße von bis zu 30.000,00 € geahndet werden.

Zur Vollständigkeit sei gesagt, dass ein etwaiger Meldeverstoß die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit aufgrund eines Meldeverstoßes in drei Jahren seit Begehung der Tat (Meldefristverstoß) verjährt.

Doch sofern diese Verjährung noch nicht eingetreten sein sollte, besteht die begründete Sorge, dass der Meldeverstoß als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird. Um dies zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, eine Selbstanzeige nach § 22 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) zu stellen. Bei einer solchen Selbstanzeige unterbleibt die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit in Fällen der fahrlässigen Begehung eines Verstoßes, wenn der Verstoß im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt und der zuständigen Behörde angezeigt wurde sowie angemessene Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes aus gleichem Grund getroffen werden. Wichtig hierbei ist zu betonen, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige freiwillig erfolgen muss. Dabei gilt eine Selbstanzeige von Gesetz wegen als freiwillig, wenn die zuständige Behörde hinsichtlich des Verstoßes noch keine Ermittlungen aufgenommen hat.

Sofern Sie anhand der vorbeschriebenen Informationen gegebenenfalls Unterstützung bei der Meldung bzw. Nachmeldung im Sinne des Außenwirtschaftsrechts bräuchten oder es dabei gar schon um die Vorbereitung und Einreichung einer Selbstanzeige gehen würde, können Sie uns sehr gerne kontaktieren. Wir unterstützen Sie bei allen erforderlichen Schritten, damit Sie Ihre womöglich bestehenden gesetzlichen Meldepflichten beachten.

Ihr Ansprechpartner

Hubert Preisner
Rechtsanwalt

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