Wichtige Änderungen im BGB 2022

Mit Wirkung zum 01.01.2022 treten wichtige Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Kraft, mit denen zwei EU-Richtlinien, nämlich die Digitale-Inhalte-Richtlinie (EU) 2019/770 (DIRL) und die Warenkaufrichtlinie (EU) 2019/771 (WKRL) in nationales Recht umgesetzt werden. Nachfolgend werden die wesentlichen Grundzüge in der gebotenen Kürze dargestellt.

Die DIRL soll die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa unterstützen, welche ganzheitlich auf die Beseitigung der größten Hindernisse für die Entwicklung des grenzüberschreitenden elektronischen Handels in der Union abzielt, um dieses Potenzial freizusetzen. Dadurch sollen Verbraucher einen besseren Zugang zu digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen erhalten und Unternehmen digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen leichter bereitstellen können und damit die digitale Wirtschaft der EU und das Wachstum insgesamt unterstützt werden.

Mit der Umsetzung der DIRL finden nunmehr Regelungen vor allem in den §§ 327 ff. BGB zur Bereitstellung digitaler Produkte durch einen Unternehmer Einzug. Hiermit wird eine auf digitale Produkte zugeschnittene Form des Kaufvertrags mit speziellen Regelungen zum Gewährleistungsrecht, zur Beweislast, zur Vertragsbeendigung und zur Verjährung in das BGB implementiert. Wichtiger Aspekt dabei auch die Einführung Pflicht des Unternehmers zur Aktualisierung digitaler Produkte (§ 327f BGB), im Volksmund auch „Update“ genannt.

Zweck der WKRL ist es, zum ordnungsgemäßen Funktionieren des digitalen Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig für ein hohes Verbraucherschutzniveau zu sorgen, indem gemeinsame Vorschriften insbesondere über bestimmte Anforderungen an Kaufverträge über Sachen mit digitalen Elementen zwischen Unternehmern und Verbrauchern festgelegt werden.

Die wesentliche Änderungen durch die WKRL betreffen insbesondere das Verbrauchsgüterkaufrecht (§§ 474 ff. BGB). Eine praktisch erwähnenswerte Änderung betrifft die Vermutungsregelung hinsichtlich der Mangelhaftigkeit einer Sache bei Gefahrübergang. Hier wird der Zeitraum von bislang sechs Monaten auf ein Jahr verdoppelt (§ 477 BGB n.F.). Außerdem wird eine Fristsetzung bei Geltendmachung der Sachmängelrechte (Rücktritt, Minderung und Schadenersatz) für Verbraucher unter gesetzlich näher definierten Umständen (§ 475d Abs. 1 BGB) entbehrlich.

Es erfolgt daneben auch eine Konkretisierung des Sachmangelbegriffs. Während hierzu bislang objektive Umstände bei fehlender Beschaffenheitsvereinbarung relevant waren, ist dieser Vorrang der Beschaffenheitsvereinbarung nach neuer Gesetzeslage (§ 434 BGB n.F.) nicht mehr vorgesehen. Nunmehr bestimmt sich der Sachmangel kumulativ nach objektiven und subjektiven Anforderungen sowie ggf. nach Montageanforderungen.

Die zu Beginn des neuen Jahres 2022 erfolgenden Änderungen bringen für einen immer digitaler werdenden Handel mit Waren die notwendige Rechtsklarheit in Gesetzesform und sind daher grundsätzlich zu begrüßen. Es darf daher gespannt in die Zukunft geblickt werden, wie gut und effektiv die Anwendung des neuen Gesetzesrechts den Verbraucherschutz stärken wird.

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