Pflegegeld ist unpfändbar
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch Beschluss vom 20.10.2022 (Az.: IX ZB 12/22) die Rechte von Personen gestärkt, welche zuhause Pflegebedürftige versorgen, da das hierfür geleistete Pflegegeld nicht der Pfändung unterliegen soll.
Im streitgegenständlichen Fall erhielt eine Mutter für ihren pflegebedürftigen autistischen Sohn Pflegegeld während eines laufenden Insolvenzverfahrens, so dass der Insolvenzverwalter dieses Pflegegeld bei der Berechnung ihres pfändbaren Arbeitseinkommens mitberücksichtigen wollte.
Der BGH hat nun klar gestellt, dass Menschen in einer finanziellen Krisensituation, welche einen Angehörigen zuhause pflegen, nicht befürchten müssen, dass das Pflegegeld gepfändet wird.
Der BGH begründete dies damit, dass der Sinn und Zweck des Pflegegeldes darin liegt, dass es zur Stärkung der Autonomie des Pflegebedürftigen dient und auch einen Anreiz für die häusliche Pflege schaffen soll.
Ein Pflegebedürftiger soll selbst entscheiden können, wo und von wem er Pflege erhält. Durch das Pflegegeld soll die pflegende Person für ihren Einsatz belohnt werden, wobei das Pflegegeld aber kein Entgelt für eine professionelle Pflegekraft darstellt. Das Pflegegeld kann je nach Grad der Pflegebedürftigkeit monatlich zwischen 316 Euro und 901 Euro betragen. Der Pflegebedürftige kann laut BGH das Geld auch anders verwenden, so dass die Leistung von Pflegegeld an die pflegende Person auf freiwilliger Basis erfolgt.
Das Pflegegeld stellt laut BGH auch keine Sozialleistung dar, die den Pfändungsvorschriften gemäß § 54 SGB I unterliegt, da das Pflegegeld nur dem Pflegebedürftigen zusteht und von diesem lediglich an die pflegende Person weitergeleitet wird.
Diese Entscheidung des BGH trägt zur Rechtssicherheit von pflegenden Personen in finanziellen Krisen bei und unterstützt damit die Autonomie der Pflegebedürftigen.
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Rechtsanwältin
Master of Comparative Law (M.C.L.)
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