Ist ein Entschädigungsanspruch bei Flugumleitung möglich?

Bei Problemen mit der Fluggesellschaft hat der Fluggast in der Regel ein Recht auf Entschädigung z.B. bei einer Überbuchung oder Streichung eines Fluges. Wie sieht die Rechtslage jedoch aus, wenn der Flug nicht am Zielflughafen landet, sondern stattdessen an einem nahe gelegenen Alternativflughafen?

Im streitgegenständlichen Fall forderte ein Fluggast eine pauschale Entschädigung von € 250,00 nach der Fluggastrechteverordnung, weil ein Flug von Wien nach Berlin ca. 58 Minuten zu spät auf einem Alternativflughafen landete – nämlich anstatt auf dem Flughafen Berlin-Tegel im Norden von Berlin auf dem Flughafen Berlin-Schönefeld im Süden von Berlin. Ein ähnliches Szenario wäre in allen europäischen Großstädten denkbar, welche über mehrere Flughäfen verfügen, wie z.B. Paris.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied mit Urteil vom 22.04.2021 (Az.: C – 826/19), dass bei der Umleitung eines Fluges vom Zielflughafen auf einen nahegelegen Alternativflughafen eine pauschale Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung abzulehnen ist.

Stattdessen entschied der EuGH, dass die Fluggesellschaft dem betroffenen Fluggast von sich aus hätte anbieten müssen, die Kosten für eine entsprechende Weiterreise zum ursprünglichen Zielflughafen oder einem sonstigen nahegelegenen vereinbarten Zielort, zu erstatten.

Sollte die Fluggesellschaft gegen ihre Pflicht zur Übernahme dieser Kosten verstoßen, begründet dies einen Anspruch des Fluggastes auf die Erstattung der von ihm aufgewendeten Beträge, welche „notwendig, angemessen und zumutbar“ sein müssen.

Insgesamt sollten die Verbraucherschutzrechte von Flugreisenden in Europa weiter gesetzlich gestärkt werden, vor allem vor dem Hintergrund des Einsatzes von nicht gegen Insolvenzen abgesicherten Gutscheinen während der immer noch andauernden Corona-Krise.

Bei Fragen zu Verbraucherschutzrechten sowie weiteren zivilrechtlichen Anliegen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihre Ansprechpartnerin

Dr. Nicole Lederer

Dr. Nicole Lederer
Rechtsanwältin
Master of Comparative Law (M.C.L.)

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