Fluggastrechte bei Flugverspätung gestärkt

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat durch sein Urteil vom 07.04.2022 (Az.: C – 561/20) die Rechte von Fluggästen bei Flugverspätung  gestärkt, da nun auch ein Entschädigungsanspruch nach Unionsrecht von Fluggästen bei Flugverspätung möglich ist, wenn der Flug von einem Nicht-EU Luftfahrtunternehmen in der EU startete und in einem Nicht-EU Land endete.

Im streitgegenständlichen Fall buchten 3 Fluggäste über ein Reisebüro bei der Lufthansa einen Flug von Belgien in die U.S.A., wobei der gesamte Flug durch die United Airlines durchgeführt wurde und es zu einer Flugverspätung an ihrem Endziel San José wegen technischer Schwierigkeiten von insgesamt 3 Stunden und 43 Minuten kam.

Es erfolgte eine Abtretung der Ansprüche der 3 Fluggäste an das Unternehmen Happy Flights, welches eine Klage auf Ausgleichszahlung gegen die United Airlines in Brüssel erhob. Hierbei berief sich das Unternehmen auf die Anwendung der EU-Fluggastrechteverordnung (= Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1)).

Der EuGH musste daher zunächst klären, ob diese EU-Verordnung auch bei Flügen, welche in der EU starten (auch mit mehrmaligem Umsteigen), durch ein Nicht-EU Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden und im EU-Ausland enden, anwendbar ist.

Der EuGH entschied, dass dies der Fall sei und daher bei Flugverspätung am Endziel in einem Nicht-EU Land auch ein Entschädigungsanspruch möglich sei. Dies sei darin begründet, dass es ausschlaggebend sei, wo der Flug startete. Ist ein Flug in einem EU-Land gestartet – unabhängig davon, ob er in einem Nicht-EU-Land landet, sei die EU-Fluggastrechteverordnung anwendbar. Auch sei bei mehrmaligem Umsteigen der Flug ganzheitlich zu betrachten, wenn er Gegenstand einer einzigen Buchung war.

Der Entschädigungsanspruch sei von den Fluggästen gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zu richten, hier also die United Airlines, auch wenn über die Lufthansa gebucht worden sei, da das ausführende Luftfahrtunternehmen die Flugroute festlegen würde und im Namen des vertraglichen Luftfahrtunternehmens handeln würde. Allerdings könnte das ausführende Luftfahrtunternehmen wiederum Regress bei Dritten nehmen.

Startet also ein Flug über eine nicht-europäische Airline in der EU und endet verspätet außerhalb der EU, können entsprechend den Umständen Entschädigungsansprüche wegen Flugverspätung nach der EU-Fluggastrechteverordnung beim ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden.

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Dr. Nicole Lederer

Dr. Nicole Lederer
Rechtsanwältin
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