Verbraucherschutzrecht – Online-Kauf von Tickets für Kultur- und Sportveranstaltungen

Die Covid-19-Pandemie hat dazu geführt, dass viele Events, wie z. B. Konzerte, bereits seit 2019 abgesagt werden mussten. Zahlreiche Verbraucher*innen, welche Tickets für Kultur- und Sportveranstaltungen erstanden hatten, erhielten in einem solchen Fall einen Gutschein anstatt der Rückerstattung des Kaufpreises.

Gegen diese Praxis hat eine Ticketkäuferin eines abgesagten Peter Maffay & Band Konzertes, welches in Braunschweig im März 2020 hätte stattfinden sollen, unter Berufung auf ihr Widerrufsrecht, geklagt.

Hierbei wurde das Ticket nicht beim Veranstalter selbst, sondern bei einem Vermittler – der Ticket Plattform CTS Eventim – erworben. Das angerufene Gericht legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.

Der EuGH entschied mit Urteil vom 31.03.2022 (Az.: C – 96/21), dass für Verbraucher*innen beim Kauf von Online-Tickets für Kultur- und Sportveranstaltungen über einen Vermittler kein Widerrufsrecht besteht, sofern das wirtschaftliche Risiko der Ausübung des Widerrufsrechts den Veranstalter treffen würde.

Normalerweise haben Verbraucher*innen bei einem Fernabsatzvertrag (z.B. Online-Kauf von Tickets) das Recht, den Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne die Angabe von Gründen zu widerrufen. Sollten Verbraucher*innen nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sein, kann sich diese Widerrufsfrist sogar verlängern.

Gemäß einer EU-Richtlinie kann es von dieser Regelung jedoch Ausnahmen geben, wenn eine Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht wird und der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin vorsieht, wie dies üblicherweise bei Kultur- und Sportveranstaltungen der Fall ist.

Die Richtlinie schützt mit dieser Ausnahmeregelung die Veranstalter von Kultur- und Sportveranstaltungen gegen das Risiko im Zusammenhang mit der Bereitstellung bestimmter verfügbarer Plätze, die im Falle der Ausübung eines Widerrufsrechts möglicherweise nicht mehr anderweitig vergeben werden könnten.

Diese Ausnahmeregelung soll auch für Vermittler von Online-Tickets gelten, sofern das wirtschaftliche Risiko der Ausübung des Widerrufsrechts durch Verbraucher*innen den Veranstalter der betreffenden Freizeitbetätigung treffen würde. Dies ist in der Regel der Fall, da im Allgemeinen der Veranstalter die Halle bucht und die Künstler engagiert.

Verbraucher*innen sollten daher damit rechnen, dass auch beim Online-Kauf eines Tickets durch einen zwischengeschalteten Vermittler in den meisten Fällen ein Widerruf des Kaufvertrages nicht möglich sein wird.

Bei Fragen zu Verbraucherschutzrechten sowie weiteren zivilrechtlichen Anliegen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihre Ansprechpartnerin

Dr. Nicole Lederer

Dr. Nicole Lederer
Rechtsanwältin
Master of Comparative Law (M.C.L.)

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