Kein Widerrufsrecht bei individuell nach Kundenwunsch anzufertigenden Waren
Entgegen der ansonsten üblicherweise weiten Auslegung von Verbraucherschutzrechten, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 21.10.2020 (Az.: C – 529/19), dass bei individuell nach Kundenwunsch anzufertigenden Waren aufgrund von Verträgen, welche außerhalb von Geschäftsräumen oder per Fernabsatz abgeschlossen worden sind, kein Widerrufsrecht bestehen soll.
Dies bedeutet, dass auch wenn der Auftragnehmer noch nicht begonnen haben sollte, die auf Kundenwunsch bestellte spezielle Ware herzustellen oder spezielle Anpassungen an der Ware leicht rückgängig zu machen wären, das übliche 14-tägige Widerrufsrecht ausgeschlossen ist.
Der EuGH begründet seine Entscheidung damit, dass es der Rechtssicherheit diene, wenn auf Kundenwunsch angefertigte Waren bei Verträgen, welche außerhalb von Geschäftsräumen oder per Fernabsatz abgeschlossen worden sind, keinem Widerrufsrecht unterliegen, da der Kunde den Stand des Herstellungsprozesses der Ware nicht kennen kann und auch durch vorvertragliche Informationspflichten durch den Hersteller der Ware über seine Pflichten und Rechte aufgeklärt worden ist.
Entsprechend sollten Verbraucher sich gut überlegen, ob sie eine speziell auf Kundenwunsch anzufertigende Ware (z.B. online im Internet) bestellen, da ein Widerruf nicht mehr in Frage kommt.
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Dr. Nicole Lederer
Rechtsanwältin
Master of Comparative Law (M.C.L.)
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