Neue Entscheidungen zum Thema Alkohol im Straßenverkehr

Es sollen zwei neuere Entscheidungen zum Thema „Alkohol im Straßenverkehr“ kurz dargestellt werden, die durchaus hohe Praxisrelevanz besitzen dürften.

Zum einen hat das bei BayObLG (Az. 202 ObOWi 780/23) mit Beschluss 28.09.2023 entschieden, dass bei einer Fahrt unter Alkoholeinfluss im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsvorwurfs im Urteil nur in einem Härtefall ganz außergewöhnlicher Art ein Absehen vom gesetzlich vorgesehenen Regelfall der Verhängung eines Fahrverbots in Betracht komme oder nur dann, wenn wegen besonderer Umstände äußerer oder innerer Art das Tatgeschehen ausnahmsweise derart aus dem Rahmen einer typischen Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG herausfällt, dass die Anordnung des Regelfahrverbots als offensichtlich unpassend anzusehen wäre.

So werde die Notwendigkeit eines regelmäßig anzuordnenden Fahrverbots nicht allein deshalb aufgehoben, dass die Alkoholfahrt nur wenige Minuten gedauert und hierbei lediglich eine Wegstrecke von 200 m zurückgelegt wurde. Dies gelte erst recht, wenn der Grenzwert von 0,25 mg/l bei einer Atemluftmessung nicht nur geringfügig überschritten werde, sondern die Alkoholkonzentration nahe zum Grenzwert der (absoluten) Fahruntüchtigkeit im Sinne einer strafrechtlich relevanten Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB liege.

Insofern kann man nicht darauf hoffen sich mit dem Argument bei Gericht exkulpieren zu können, dass man ja nur eine sehr kurze Strecke gefahren und deshalb die Verhängung eines Regelfahrverbots nicht angezeigt sei.

Zudem hat in einer weiteren Entscheidung das AG Dortmund mit Urteil vom 02.11.2023 (Az. 729 Ds 124 Js 946 / 23) entschieden, dass bei einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs im Rahmen einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter und einem tatsächlichen erheblichen Schadenseintritt von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen sei. Dies führt dann zur Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht. Zugleich sei in einem solchen Fall auch zusätzlich ein Fahrverbot nach § 44 StGB zu verhängen. Damit soll verhindert werden, dass der Betroffene mit gegebenenfalls fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen weiterhin am Straßenverkehr teilnimmt. Das Urteil soll eine entsprechende Denkzettelwirkung entfalten.

Auch diese Entscheidung zeigt, dass Alkohol im Straßenverkehr nichts verloren hat und man gegebenenfalls sehr rasch in eine Situation gerät, bei der in der Folge die Fahrerlaubnis und die weitere Teilnahme am Straßenverkehr äußerst gefährdet sind.

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Jan Stockmann
Fachanwalt für Strafrecht

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