Approbation und Steuerhinterziehung

Dass Steuerhinterziehung Probleme mit dem Finanzamt sowie der dortigen Steuerfahndung bereitet, ist allgemein bekannt. Für Ärzte und Apotheker kann es darüber hinaus jedoch auch schwerwiegende berufliche Folgen haben. Dies kann bis zum Entzug der Approbation führen.

Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung (BÄO), ist etwa die ärztliche Approbation zu widerrufen, wenn der Arzt sich nach ihrer Erteilung  eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt.

Hierzu eine Entscheidung des OVG Münster:

Hier rechnete ein Arzt über Jahre Honorarvereinbarungen über das Konto einer GmbH für Praxisvertretung und Notfalldienste ab. Die Versteuerung seiner eigenen Einnahmen erfolgte daher durch die GmbH. In seiner privaten Einkommenssteuererklärung tauchten diese Einkünfte somit nicht auf. Diese Vorgehensweise erfüllte den Tatbestand der Steuerhinterziehung. Es entstand in diesem konkreten Fall ein Schaden in Höhe von etwa € 150.000,00.

In der Folge fand ein Ermittlungsverfahren durch die zuständige Staatsanwaltschaft statt. Gleichzeitig ein Steuerfestsetzungsverfahren beim zuständigen Finanzamt. Gegen den Steuerbescheid zog der Arzt, offensichtlich auf Anraten seines Steuerberaters, zum Finanzgericht. Reue zeigte er offenbar nicht und setzte diese Vorgehensweise fort.

In der Folge entzog die zuständige Behörde (hier die Bezirksregierung Düsseldorf) die Approbation aufgrund der sich aus dieser Vorgehensweise ergebenden Unwürdigkeit des Arztes gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO. Sowohl das Verwaltungsgericht Düsseldorf als auch das Oberverwaltungsgericht in Münster bestätigten diese Rechtsauffassung, sodass es beim Entzug der Approbation blieb. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass ein Arzt unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufes sei, wenn er aufgrund seines Verhaltens nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist. Entscheidend im vorliegenden Fall war, dass es sich um eine gravierende Verfehlung gehandelt hat, die geeignet war, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern. Sicher spielte nach unserem Dafürhalten auch eine Rolle, dass, selbst nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens, diese Vorgehensweise beibehalten wurde.

Entscheidend bei der Beurteilung der Unwürdigkeit ist somit nicht allein das Fehlverhalten im unmittelbaren Arzt-Patient-Verhältnis. Es ist bereits ein Fehlverhalten ausreichend, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand eines Arztes nachhaltig erschüttern kann. Entscheidend ist nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes die Einschätzung des Fehlverhaltens des Arztes, wonach dieser seine Interessen in finanzieller Einsicht in einem erheblichen Maße über strafbewehrte Bestimmung setzt, die, wie im Steuerrecht, im Interesse der Allgemeinheit bestehen.

Von Relevanz war hier sicher, dass es offenbar an einer ernstgemeinten Unrechtseinsicht und Reue fehlte (OVG NRW vom 03.02.2020, Az.: 13 A 296/19).

Geschickter verhielt sich offenbar ein Apotheker der über vier Jahre hinweg in einer Größenordnung von über € 230.000,00 Steuern hinterzogen hatte. Dessen Klage gegen den Approbationsentzug vor dem Verwaltungsgericht Aachen war erfolgreich. Das Gericht war der Auffassung, er sei aufgrund des Tatgeschehens (noch) nicht unwürdig, seinen Beruf weiter auszuüben (VG Aachen vom 10.01.2019, Az.: 5 K 4827/17).

Der Widerruf der Approbation kommt in aller Regel einem Berufsverbot gleich. Erhebliche Veränderungen in der privaten und beruflichen Existenz sind die Folge. Vor diesem Hintergrund ist eine frühzeitige und sachgerechte anwaltliche Vertretung besonders wichtig. In diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung ist als Besonderheit des Steuerstrafrechts die sogenannte „strafbefreiende Selbstanzeige“. Hierbei handelt es sich um eine besondere Privilegierung im Steuerstrafrecht. Wenn sie wirksam vorgenommen wurde, folgt sowohl bei Steuerhinterziehung als auch bei leichtfertiger Steuerverkürzung Straffreiheit. Die Wirksamkeit einer ordnungsgemäßen Selbstanzeige ist an einige Voraussetzungen geknüpft. Sollten diese Voraussetzungen nicht vorliegen, dann entfällt deren strafbefreiende Wirkung.

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