Neues Urteil zu sogenannten Blitzer-Apps: Beifahrer dürfen Autofahrer nicht vorwarnen!

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 07.02. 2023 (Az. 2 ORbs 35 Ss 9/23) dürfen (auch) Beifahrer keine beispielsweise auf einem Mobiltelefon installierte und aktivierte „Blitzer-App“ nutzen, um den Fahrer so vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen zu warnen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ende Januar 2022 wurde ein Raser in Heidelberg von der Polizei wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung gestoppt. Bei der Überprüfung stellte die Polizei auf der Mittelkonsole des Fahrzeugs ein dort abgelegtes Mobiltelefon der Beifahrerin des Betroffenen  mit darauf installierter und aktivierter App „Blitzer.de“ fest.

Das Amtsgericht verurteilte den Fahrer zu einer Geldbuße in Höhe von € 100,00.

Dieser akzeptierte das allerdings nicht und gab vor, er sei lediglich über seine Beifahrerin, die die Blitzer-App studiert habe, über mögliche Radarkontrollen gewarnt worden.

Fälle wie diese waren bislang eine rechtliche Grauzone.

Mit der angeführten Entscheidung hat das Oberlandesgericht hier nun im Rahmen einer vom Betroffenen eingelegten „Rechtsbeschwerde“ Klarheit geschaffen – allerdings zum Nachteil des Verkehrsteilnehmers.

Grundlage hierfür war § 23 Abs. 1c StVO in seiner nach der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.04.2020 gültigen Fassung.

Danach dürfen bei (…) technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, (…) die entsprechenden Gerätefuktionen nicht verwendet werden.

Nach dem genannten Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe setzt der hier maßgebliche Begriff des „Verwendens“ als Tathandlung nach der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung kein eigenes aktives Tätigwerden des Fahrzeugführers mit dem technischen Gerät bzw. der darin enthaltenen verbotenen Funktion voraus, sondern es genügt jedes Handeln, mit dem er sich die verbotene Funktion zunutze macht.

Damit wird nunmehr auf jeden Fall auch die Konstellation erfasst, dass der Fahrer sich von einem anderen Fahrzeuginsassen über die beispielsweise auf dessen Mobiltelefon installierte und aktivierte unzulässige Funktion vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen warnen lässt.

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Bernd Bressem

Rechtsanwalt

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