BAU RECHTs SICHER: Bedenkenanmeldung im Baurecht
Der Unternehmer schuldet ein mangelfreies Gewerk. Ein Werk ist jedoch auch dann mangelhaft, wenn die Ursachen des Mangels in der Sphäre des Auftraggebers begründet sind. Dies beispielsweise bei einer fehlerhaften Planung oder einem Mangel im Vorgewerk.
In dem vorliegenden, dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 02.12.2022 zum Az. 22 U 113/22 zugrunde liegenden Sachverhalt beauftragte der Besteller den Unternehmer mit dem Betonieren von Wänden. Es stellte sich anschließend jedoch der Mangel von sogenannten Hohllagen u.a. fest, insoweit der Besteller nach fruchtloser Frist zur Mangelbeseitigung die Selbstvornahme wählte und den Mangel beseitigen ließ.
Im anschließenden Verfahren zum Gegenstand der Mangelbeseitigungskosten berief sich der Unternehmer auf seine Bedenkenanmeldungen.
Grundsätzlich kann sich der Unternehmer von der Haftung für Mängel befreien, wenn er seine Bedenkenhinweispflicht erfüllt hat. Dies erfordert jedoch grundsätzlich die Aufklärung über nachteilige Folgen und eine ausreichende Warnung des Bestellers mittels konkreter Darlegung der Gefahren.
Ein zur Haftungsbefreiung führender Bedenkenhinweis, der bei BGB Verträgen nicht zwingend in Schriftform zu erteilen, andereseits stets empfohlen ist, setzt voraus, dass der Besteller ausreichend gewarnt wird. Die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben müssen konkret dargelegt werden, damit dem Besteller die Tragweite der Nichtbefolgung klar wird.
Im vorliegenden Fall erfüllte der Besteller diese Voraussetzung nicht. Vielmehr lagen reine allgemeine und vage Hinweise zu Grunde.
Hinzu kam, dass der Auftragnehmer vorgenannt ungenügende Bedenkenanzeige gegenüber einem Bevollmächtigten des Bestellers vornahm. Hier kam zum Tragen, dass die (allgemein) abgegebene Bedenkenanzeige dem Besteller nach den Grundsätzen des Vollmachtsmissbrauchs nicht zugegangen gilt, da der Bevollmächtigte vorliegend selbst für den Mangel verantwortlich sei oder sich den Bedenken verschließe. In einem solchen Fall sind die Bedenken dem Besteller gegenüber zu äußern.
Unbeachtlich ist, ob der Besteller ein professionelles Bauunternehmen ist. Auch in einem solchen Fall gelten die Voraussetzungen zur Bedenkenanmeldung. Die Bedenkenhinweispflicht folgt aus der Erfolgsverantwortung des Unternehmers, so dass sich der Auftraggeber im vorliegenden Verfahren nicht auf die Entbehrlichkeit berufen konnte.
Annex: Die vorgenannte Entscheidung wiederholt auch nochmals eine andere Thematik, nämlich die Frage zur Vereinbarung der VOB/B. Alleine der Umstand, dass die Parteien davon ausgehen, dass die VOB/B vereinbart sei, führt nicht zu deren Einbeziehung in den Vertrag.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass der Auftragnehmer, wenn er einen Mangel im Vorgewerk bzw. aus der Verantwortung des Bestellers erkennt, stets gehalten ist, eine konkrete und mit ausreichender Warnung der nachteiligen Folgen und Gefahren verbundene Bedenkenanmeldung vorzunehmen und dieser bestenfalls schriftliche Vorgang nachweisbar dem Besteller zuzugehen hat.
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Sascha Müller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht