Interessante Urteile aus dem Medizinrecht/Medizinstrafrecht

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum Jahresende hin möchten wir Ihnen gerne wieder von interessanten Urteilen aus dem Bereich des Medizinrechts bzw. Medizinstrafrechts berichten:

1. Widerruf der Approbation wegen Verstoß gegen Hygienevorschriften in einer Arztpraxis

Der VGH Bayern entschied durch Beschluss vom 14.09.2021 (Az. 21 CS 21.2087), dass die Annahme der Unzuverlässigkeit eines Arztes gerechtfertigt ist, wenn er beim Betrieb seiner Praxis gegen seine beruflichen Pflichten im Bezug auf Hygiene, Infektionsprävention und Patientensicherheit verstößt. Dies gilt auch bei dem Einsatz von nicht ausreichend qualifiziertem Assistenzpersonal in der Praxis. Dies gilt insbesondere, wenn der Arzt behördliche Anordnungen, die zum Schutz der Patienten ergangen sind, missachtet. In diesem Fall droht der Widerruf der Approbation.

2. Ruhende Approbation wegen Suchterkrankung eines Arztes

Das Verwaltungsgericht Ansbach entschied mit Beschluss vom 30.07.2021 (Az. AN 4 S 21.01357), dass das Suchterkrankungen mit Tendenz zur Dosissteigerung, Abhängigkeit und Kontrollverlust, in aller Regel den Rückschluss auf eine fehlende Eignung oder Fähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs rechtfertigt. Dies wird damit begründet, dass der zwanghaft hohe und regelmäßige Konsum eines Suchtmittels zu einer erheblichen Gefährdung von Patienten, deren Schutz die behördlichen Aufsichtsmittel bezwecken.
Eine für die Wiederherstellung der gesundheitlichen Eignung erforderliche dauerhafte Opioid- Abstinenz, setzt eine mindestens 1-jährige Abstinenz und deren Nachweis voraus.

3. Aufbewahrungsdauer der Behandlungsdokumentation
Durch Urteil vom 01.07.2021 entschied das OLG Düsseldorf (8 U 165/20), dass im Arzthaftungsprozess grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die vom Arzt zu führende Behandlungsdokumentation den für die haftungsrechtliche Überprüfung zugrunde zu legendem Sachverhalt in seiner Gesamtheit widerspiegelt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Behandlungsdokumentation vom Arzt nicht mehr aufzubewahren war, bevor Ansprüche gegen ihn geltend gemacht wurden.

Da Krankenunterlagen grundsätzlich nicht länger als 10 Jahre aufzubewahren sind (§ 630 f. Abs. 3 BGB) darf dem Arzt oder Krankenhausträger danach wegen der Vernichtung, des Verlusts oder ihrer Unvollständigkeit nach diesem Zeitpunkt kein Nachteil entstehen.

Sollten Sie Fragen zu Medizin- oder medizinstrafrechtlichen Themen haben, so dürfen Sie sich gerne an Herrn Rechtsanwalt Hans Steffan, Tel. 0711/230 334-701, wenden.

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