Eintragung der BGB-Gesellschaft- was muss ich beachten?

Mit dem Anfang 2024 in Kraft getretenen Änderungsgesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, kurz MopeG, hat sich vor allem für die GbR einiges geändert. So ist es nun möglich, die GbR als Gesellschaft in das Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Dies wiederum ermöglicht der GbR erst, sich als Eigentümerin von Grundstücken oder als Gesellschafterin von anderen Gesellschaften eintragen zu lassen.

Die Kehrseite ist aber: All das kann die GbR nicht, wenn sie nicht eingetragen ist. Hat eine GbR also ein Grundstück oder Anteile an einer Gesellschaft, so muss bei jeglicher Änderung innerhalb der GbR auch das Grundbuch oder Handels-/Gesellschaftsregister geändert werden. Die Eintragung ins Gesellschaftsregister ist daher allen dringend zu empfehlen, die als GbR auch geschäftlich tätig sind oder ein Grundstück besitzen (wollen).

Wie kommt das?

Bisher hatte die GbR im Privatrecht eine althergekommene Sonderstellung inne. Einerseits wurde sie vom Gesetz so behandelt, als sei sie kein eigenständiges Subjekt, sozusagen nur die „Summe ihrer Gesellschafter“. Andererseits ermöglichte die Rechtsprechung in Anpassung an die Bedürfnisse der geschäftlich tätigen GbR, dass diese dennoch als Rechtssubjekt auftreten konnte, Klagen konnte, Verträge abschließen konnte und vieles mehr.

An diese faktische Umwandlung wurde nun das Gesetz angepasst. Mit der Folge, dass vieles, was die GbR bisher aus Gewohnheit tun und lassen konnte, seit 2024 nur noch möglich ist, wenn sie ins Gesellschaftsregister eingetragen ist. Es wird nun in § 705 II BGB zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger GbR unterschieden. Dabei wird vermutet, dass die GbR rechtsfähig ist, also nach außen auftreten und Geschäfte abschließen soll. Wie oben gezeigt, kann sie viele solcher Geschäfte jedoch nur tätigen, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Wie geht das?

Um eine Eintragung ins Gesellschaftsregister zu bekommen, muss eine Anmeldung gem. § 707 BGB beim zuständigen Registergericht erfolgen. Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:

  • den Namen, den Sitz und die Anschrift der Gesellschaft;
  • dazu Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter, die natürliche Personen sind;
  • dazu Firma oder Namen, Rechtsform, Sitz und – soweit gesetzlich vorgesehen – zuständiges Register und Registernummer der Gesellschafter, die juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sind.
  • Außerdem muss angegeben werden, wie die Gesellschafter vertretungsbefugt sind
  • Und schließlich die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist.

Bei Fragen rund um die Eintragung Ihrer Gesellschaft oder sonstiger Neuerungen im Gesellschaftsrecht kommen Sie gern auf uns zu!

Sophie Scheungraber

Rechtsanwältin

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