Bei der Schufa ist eine unberechtigte Forderung gegen Sie eingetragen: Was können Sie tun? In dieser Hinsicht hat sich in letzter Zeit einiges geändert. Wir fassen hier die neuesten rechtlichen Entwicklungen für Sie zusammen.

Nach der Datenschutzgrundverordnung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur gestattet, wenn dies zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und nicht die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person verletzt. Genau solche personenbezogenen Daten stellen aber Schufa-Einträge dar. Ein Inkassounternehmen darf deshalb Daten nach erfolgloser Einziehung von Forderungen nur in engen Grenzen an die Schufa weitergeben.

Wer die gegen ihn gerichtete Forderung bestreitet, muss das Recht haben, sich rechtzeitig dagegen zur Wehr zu setzen. Der Schuldner muss deshalb über die Informationsweitergabe unterrichtet werden. Wenn er bestreitet, dass die Forderung besteht, darf kein Eintrag erfolgen. Werden die Daten trotzdem übermittelt, kann der Schuldner verlangen, dass die Meldung widerrufen und künftig unterlassen wird. All das hat das Landgericht Frankenthal in einem Eilverfahren entschieden (LG Frankenthal, Beschluss vom 28.06.2022 – 8 O 163/22).

Und selbst wenn der Schufa-Eintrag erfolgen durfte, so dürfen sich Verbraucher über eine deutliche Verkürzung der Speicherfrist freuen: Wer im Anschluss an eine Privatinsolvenz eine Restschuldbefreiung erhält, wird mit dieser Information nun anstatt drei Jahre lang nur noch 6 Monate bei der Schufa aufgeführt. Erteilte Restschuldbefreiungen werden amtlich bekanntgemacht, auf dem Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de. Dort ist die Information sechs Monate lang abrufbar. Auskunfteien wie die Schufa greifen darauf zu und speichern die Informationen selbst. Bisher geschah dies für die Dauer von drei Jahren. Dies unterlief den Zweck des Verbraucherinsolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung, welches schließlich darauf abzielt, nach der Zeit der Insolvenz dem Verbraucher eine Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang zu geben. Denn so fiel die Zeit des beabsichtigten „wirtschaftlichen Neuanfanges“ in eine Zeit, in der der Verbraucher noch für Jahre keinen Kredit, keine Wohnung und kein Bankkonto bekommen konnte. Durch die Verkürzung der Speicherdauer erhöht sich die Bonität der Verbraucher nach der Restschuldbefreiung erheblich.

Hintergrund dieser Änderung sind Verfahren vor dem BGH und dem EuGH zur Speicherdauer. Der Generalanwalt des EuGH erklärte dazu, die Restschuldbefreiung solle es den Betroffenen ermöglichen, sich erneut am Wirtschaftsleben zu beteiligen – durch die lange Speicherung werde das jedoch vereitelt (Generalanwalt beim EuGH, Speicherdauer personenbezogener Daten in Wirtschaftsauskunfteien, NZI 2023, 399).

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Sophie Scheungraber

Rechtsassessorin

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