BAURECHTs SICHER – VOB/B Kenntnis Unternehmer

Dass die Regelungen des BGB und der VOB/B nicht deckungsgleich sind, ist bekannt. Voraussetzung zur Geltung der VOB/B ist, dass die VOB/B wirksam in den Vertrag einbezogen wurde.

Nach § 305 Abs. 2 und 3 BGB werden Allgemeine Geschäftsbedingen (und damit auch die VOB/B) nach Ansicht der hier zugrunde liegenden Entscheidung des Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 24.08.2023 – 12 U 58/22, nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich oder durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und ihr die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

In vorliegendem Fall war der Vertragspartner zwar Unternehmer, jedoch nicht im Baubereich tätig. Der Händler, der ein Sanitätshaus betreibt, beauftragte den Gegner mit der Sanierung und dem Umbau seines Geschäftshauses. Der Auftragnehmer legte dem Händler ein Angebot vor, indem auf die VOB/B mit folgenden Worten verwiesen wurde: Ausführung nach VOB/B in der derzeit gültigen Fassung. VOB liegt zur Einsichtnahme in unseren Geschäftsräumen aus.

Die Parteien streiten sich über die Frage der Verjährungsfrist nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B mit vier Jahren oder gemäß § 634 a BGB mit fünf Jahren.

Der Senat kommt zu dem Ergebnis, dass wenn die VOB/B dem Bauherrn nicht vertraut ist, so muss sie ihm vom Unternehmer konkret zur Kenntnis gebracht werden. Ein bloßer Hinweis auf die VOB/B reicht in diesen Fällen in der Regel nicht aus. Der Händler ist zwar Unternehmer, aber im Baubereich nicht bewandert. Im Ergebnis sei die VOB/B daher vorliegend nicht einbezogen.

Vorliegende Rechtsprechung ist zu beachten. Dies auch wenn hier gewichtige Gründe dagegenstehen. Gemäß § 310 Abs. 1 S. 1 BGB finden § 305 Abs. 2 und 3 BGB keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden. In diesem Fall reicht die Einbeziehungsvereinbarung, BGH NVBau 2002, 28. Auf die Frage der Kenntnisverschaffung kommt es an, wenn der Verwendungsgegner Verbraucher ist. Der BGH hat die Ausnahme entwickelt, dass die Übergabe des Textes der VOB/B entbehrlich ist, wenn der Verwendungsgegner im Baugewerbe tätig oder im Baubereich bewandert ist. Hintergrund dieser vom BGH statuierten Ausnahme war, als im Baubereich tätige Handwerker gemäß § 1 HGB alte Fassung häufig keine Kaufleute waren.

Dieser Sachverhalt zeigt einmal mehr, die stets gebotene Auseinandersetzung mit der aktuellen Rechtsprechung.

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Sascha Müller - Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Sascha Müller

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