Das Risiko des Annahmeverzugs durch den Arbeitgeber

Eine auf eine arbeitgeberseitige Kündigung folgende Kündigungsschutzklage birgt immer das Risiko des sogenannten Annahmeverzugs des Arbeitgebers. Hiervon ist die Rede, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung anbietet, diese jedoch nicht vom Arbeitgeber angenommen wird, obwohl er hierzu verpflichtet wäre. Dies kann der Fall sein, wenn sich im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens die ausgesprochene Kündigung als unwirksam erweist und der Arbeitgeber somit für die Dauer des Verfahrens zur Beschäftigung des Arbeitnehmers verpflichtet gewesen wäre. In solchen Fällen kann dem Arbeitnehmer dann sogar ein Annahmeverzugslohnanspruch für diesen Zeitraum zustehen.

Wie ein jüngst vom Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 29.03.2023, Az. 5 AZR 255/22) entschiedener Fall zeigt, kann auch das Verhalten des Arbeitgebers selbst zum Annahmeverzug führen. Diesem Gerichtsverfahren liegt eine fristlose Kündigung zugrunde, welche zugleich „zur Vermeidung von Annahmeverzug“ das Angebot des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer enthält während des Kündigungsschutzprozesses zu unveränderten Bedingungen weiterbeschäftigt zu werden. Hierdurch verhielt sich der Arbeitgeber entsprechend des Urteils widersprüchlich, da einerseits darlegte, dass die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unzumutbar sei, anderseits jedoch eben genau diese Weiterbeschäftigung anbot. Der Arbeitnehmer konnte somit davon ausgehen, dass das Weiterbeschäftigungsangebot nicht ernstgemeint sei, was zur Folge hatte, dass der Arbeitgeber auch ohne Arbeitsangebot des Arbeitnehmers in Annahmeverzug geraten ist.

Allerdings zeigt ein weiteres Urteil vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG, Urt. v. 12.01.2022, Az. 20 Ca 3918/20), dass auch das Verhalten des Arbeitnehmers während der Zeit des Annahmeverzugs nicht außer Acht zu lassen ist. Nachdem in einem vorherigen Kündigungsschutzverfahren schon die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen festgestellt wurde, klagte der Arbeitnehmer in diesem Verfahren nun noch seinen ausstehenden Annahmeverzugslohn ein. Allerdings war ein solcher Anspruch entsprechend der gerichtlichen Feststellungen gänzlich ausgeschlossen, da sich der Arbeitnehmer die gesamte Dauer des Annahmeverzugs über nicht ausreichend bemüht hatte anderweitige und ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Sofern ein Arbeitnehmer nämlich nur unzureichende Eigeninitiative ergreift, um eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit zu erhalten, kann dies ein Indiz dafür darstellen, dass er es böswillig unterlassen hat, während der Dauer des Annahmeverzugs anderweitig ein Arbeitsentgelt zu verdienen. Eben dies stellt eine der Ausschlussmöglichkeiten für den Annahmeverzugslohnanspruch dar.

Wie man sich nach Ausspruch einer Kündigung oder Erhalt einer solchen richtig verhält, stellt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber immer wieder vor Schwierigkeiten und kann auch unter Umständen zu erheblichen Zahlungsansprüchen führen. Gerne beraten wir Sie hierzu umfassend.

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