BAU RECHTs SICHER: Können Restarbeiten der Abnahme entgegenstehen?

Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme grundsätzlich nicht verweigert werden, § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB; § 12 Abs. 3 VOB/B.

Was stellt jedoch einen unwesentlichen Mangel dar? Unwesentlich ist grundsätzlich ein Mangel in der Regel dann, wenn er die Nutzung oder die Funktionstauglichkeit des Werkes nicht beeinträchtigt, vgl. OLG Frankfurt, IBR 2014, 596.

Im vorliegenden Rechtsstreit vor dem OLG Frankfurt, Urteil vom 11.04.2019 – 11 U 61/13, insoweit die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BGH vom 05.05.2021 – VII ZR 105/19 zurückgewiesen wurde, ging es unter anderem um die Frage, als der Auftraggeber im Hinblick auf die von ihm geltend gemachten Mängel die Zahlung des Restwerklohns verweigerte.

Leistungssoll war die Errichtung eines Fertighauses. Beheizt werden sollte das Objekt mit einer Luft-Wasser-Wärmepumpe. Nach Fertigstellung wurde das Abnahmeprotokoll angefertigt. Weil die Heizungsanlage brummte und vibrierte wurden von Seiten des Auftraggebers (!) Bedenken angemeldet, die im Abnahmeprotokoll aufgenommen wurden. Hierauf beruft sich nun der Auftraggeber im Zuge der Schlussrechnung.

Die Entscheidung stellt klar, dass die Restwerklohnforderung des Auftragnehmers in vollem Umfang fällig ist. Ausweislich des Abnahmeprotokolls wurden die Leistungen des Auftragnehmers von Seiten des Auftraggebers abgenommen. Einzelne Restarbeiten, die noch zu erledigen waren, hindern die Abnahme nicht.
Das Gericht stellt klar, dass hierfür ausreichend ist, dass die Gesamtleistung des Auftragnehmers als im Wesentlichen vertragsgemäß akzeptiert wurde.

Selbst wenn in den angemeldeten Bedenken eine Einschränkung oder Verweigerung der Abnahme zu sehen ist, steht dem nach Ansicht des Gerichts entgegen, dass die Heizungsanlage seinerzeit einschließlich der Warmwasserbereitung grundsätzlich funktionierte und das vorhandene laute brummen und vibrieren der Anlage ebenso wie gelegentliche Störungen nur als unwesentlicher Mangel des Hauptwerks anzusehen ist. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 640 Abs. 1 S. 2 BGB, so dass sich hieraus kein Einfluss auf die Fälligkeit der Werklohnforderung insgesamt ergibt.

Auch ein weiteres Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Mangels im konkreten steht dem Auftragnehmer nicht länger zu, da die vorbehaltenen Mängel betreffend der Heizungsanlage zwischenzeitlich beseitigt wurden.

Ergänzung: Die Frage eines unwesentlichen Mangels stellt sich vielfach auch, soweit optische Mängel vorliegen. Auch diese Fallkonstellation ist maßgeblich an dem Kriterium der Beeinträchtigung der Nutzung oder der Funktionstauglichkeit des Werks zu bewerten. Das bedeutet dann jedoch nicht, dass optische Mängel immer unwesentlich sind. Erhebliche optische Beeinträchtigungen, die sich auf die Nutzung oder den Wert des Werks auswirken, können durchaus wesentlich sein, OLG Frankfurt, IBR 2014, 596.

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Sascha Müller - Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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