Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmacht

Was sich ändert durch das neue Ehegatten-Notvertretungsrecht seit 01.01.2023 ?

Nach der bisherigen Rechtslage (bis 31.12.2022) können Eheleute und Partner eingetragener Lebensgemeinschaften im Notfall keine rechtlich verbindlichen Entscheidungen über medizinische Behandlungen für ihren Partner oder ihre Partnerin treffen, außer sie waren als gesetzliche Betreuer bestellt oder sie verfügten über eine entsprechende Vollmacht des Patienten.

Durch die Gesetzesreform des § 1358 BGB gilt seit 01.01.2023 ein Notvertretungsrecht für (nicht getrennt lebende) Ehegatten und Partner eingetragener Lebensgemeinschaften, wenn ihr Partner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge nicht mehr besorgen kann. Andere Lebensbereiche – insbesondere die Vermögenssorge und die Vertretung gegenüber Behörden – werden hierdurch nicht geregelt. Das Notvertretungsrecht gilt nicht für andere Familienmitglieder (z.B. erwachsene Kinder). Es ist zeitlich befristet auf maximal 6 Monate.

Hieraus ergeben sich auch neue Pflichten für Ärzte und Ärztinnen: Gem. § 1358 Abs. 4 BGB haben dann Ärzte u.a. das Vorliegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und den Zeitpunkt, zu dem diese spätestens eingetreten sind, schriftlich zu bestätigen. Er/Sie hat sich zudem u.a. vom vertretenen Ehegatten versichern zu lassen, dass die Ehegatten nicht getrennt leben, dass der Patient ggf. eine Vertretung nicht ablehnt oder keine andere Person bevollmächtigt hat (Abs.3). Das Notvertretungsrecht umfasst daher inhaltlich im wesentlichen Entscheidungen über medizinische Untersuchungen und Behandlungen und die damit in engem Zusammenhang stehende vermögensrechtlichen Entscheidungen – wie etwa den Abschluss von Behandlungsverträgen.

Diese Regelung schafft somit in Akutsituationen mehr Klarheit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Jedoch gibt es wichtige Bereiche, insbesondere bezüglich der den Patienten betreffenden Vermögensangelegenheiten, die das Gesetz nicht mit einbezieht.

Es bleibt daher auch weiter bedeutsam, rechtzeitig – am besten in Absprache mit der Vertrauensperson – eine gesonderte Vorsorgevollmacht samt Patientenverfügung zu verfassen. Hierdurch können – ohne zeitlichen Druck – sämtliche Rechtsbereiche geregelt werden und (ggf. mehrere) Vertrauenspersonen benannt werden. Mit der Erteilung einer Vollmacht lässt sich zudem in der Regel eine Betreuerbestellung durch ein Gericht vermeiden.

Es empfiehlt sich, diese Vorsorgevollmacht mit dem Abschluss einer Patientenverfügung zu kombinieren. Hierin ist für den Fall, dass der Verfügende nicht mehr in der Lage ist, eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen, der Wille über Art und Weise von ärztlichen Behandlungen geregelt. Es kann somit festgelegt werden, ob etwa bestimmte medizinische Maßnahmen untersagt werden. Der Arzt oder die Ärztin werden dann diese Bestimmungen bei der medizinischen Behandlung zu berücksichtigen haben.

Liegt bereits eine schwere Erkrankung vor, empfehlen wir eine Patientenverfügung, die an die individuelle gesundheitliche Vorsorgeplanung angepasst ist. Dies geschieht in aller Regel in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner

Hans Steffan
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Strafrecht

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