Eintragung ins Transparenzregister

Das Transparenzregister wurde mit dem Geldwäschegesetz (GwG) im Jahr 2017 eingerichtet. Im Transparenzregister sollen die wirtschaftlich Berechtigten der sog. transparenzpflichtigen Vereinigungen, wie bspw. AG, GmbH, GmbH & So. KG, OHG, usw., erfasst werden.

Ab dem 01.08.2021 ergab sich eine Änderung bezüglich der im Rahmen des GwG eingeführten Pflichtmeldung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister. Die bislang in § 20 Abs. 2 GwG enthaltenen Mitteilungsfiktionen, d.h. die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten konnten bereits aus anderen Registern (wie bspw. Handelsregister) abgerufen werden, sind ersatzlos entfallen. Somit sind die transparenzpflichtigen Vereinigungen selbst zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet.

Grundsätzlich besteht die Meldepflicht seit dem 01.08.2021. Für die Meldung sind jedoch Übergangsfristen vorgesehen worden. Für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften gelten nachfolgende unterschiedliche Übergangsfristen:

03.2022: Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien;
06.2022: Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft
12.2022: in allen anderen Fällen (bspw. OHG, KG, GmbH & Co. KG)

Bis zu dem vorgenannten jeweiligen Datum sind die wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister einzutragen. Wirtschaftlich Berechtigte sind nach § 3 GwG:

• die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Vereinigung letztlich steht, oder
• die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.

Zur Eintragung verpflichtet ist der gesetzliche Vertreter der transparenzpflichtigen Vereinigung, sprich in der Regel der Geschäftsführer. Die Meldung kann auch über einen von Ihnen beauftragten Vertreter, wie bspw. einen Rechtsanwalt, vorgenommen werden.

Erfolgt die Eintragung nicht zu dem vorgenannten jeweiligen Datum droht ein Bußgeld, das, abhängig von der Unternehmensgröße, recht erheblich sein kann.

Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unserer Kanzlei stehen Ihnen jederzeit in allen rechtlichen Fragen zu Ihrem Unternehmen zur Seite. Gerne tragen wir die wirtschaftlich Berechtigten für Ihr Unternehmen ins Transparenzregister ein und schützen Sie somit vor einer Inanspruchnahme. Hierfür erheben wir lediglich eine pauschale Gebühr in Höhe von 300 €. Setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung – wir helfen Ihnen weiter.

Ihre Ansprechpartnerin

Sarina Schwarz

Rechtsanwältin

Telefon +49 7131 91903-55