Der Vertrag für digitale Inhalte – Was ist neu?

Im letzten Artikel konnten Sie über die neue Ware mit digitalem Element lesen. Wenn keine Verbindung zwischen der Ware und einem digitalen Element vorliegt, gibt es trotzdem einen neuen Beurteilungsmaßstab für das digitale Element. Dieser bestimmt sich nach den neuen §§ 327d ff. BGB.

Abgegrenzt zu den bereits erwähnten Waren mit digitalen Elementen gem. §§ 475b ff. BGB verbleiben nun rein digitale Inhalte, wie zum Beispiel Computerprogramme, Musikdateien, Videodateien, Spiele, aber auch Streamingdienste, Messenger-Dienste oder Webinare.

Was gilt für digitale Inhalte?

Digitale Inhalte müssen frei von Produkt- und Rechtsmängeln bereitgestellt werden. Dies ist in den §§ 327 d bis 327 g BGB geregelt. Dafür muss das Produkt zum Zeitpunkt der Bereitstellung
• den subjektiven Anforderungen,
• den objektiven Anforderungen,
• und den Anforderungen an die Integration entsprechen.
Diese Anforderungen sind im Einzelnen im Gesetz nachzulesen. Gerne beraten wir in diesem Feld auf Anfrage.

Hervorzuheben ist, dass als Teil der subjektiven Anforderungen die vereinbarten Anleitungen und Kundendienst bereitzustellen ist. Außerdem sind die vereinbarten Aktualisierungen während des maßgeblichen Zeitraums bereitzustellen. Des Weiteren ist bemerkenswert, dass nun die sachgemäße Integration geschuldet ist. Das bedeutet, die Einbindung in die digitale Umgebung des Verbrauchers wird Vertragsbestandteil.

Auch hier gilt wieder: Es werden neue rechtliche Begriffe wie „sachgemäß“ oder „vereinbarter Kundendienst“ geschaffen. Diese werden von der Rechtsprechung gefüllt werden müssen. Um hier sichere Lösungen zu finden, stehen wir Ihnen mit Rat zur Seite.

Erwähnenswert ist außerdem die Beweislastumkehr des § 327 k BGB. Zeigt sich nach dieser ein Mangel innerhalb eines Jahres seit der Bereitstellung des digitalen Produkts, so wird vermutet, dass dieser bei Bereitstellung schon vorlag.

Wenn Sie digitale Inhalte vertreiben, sollten Sie sich an die gesetzlichen Neuerungen anpassen. Diese bringen wie dargestellt neue Anforderungen mit sich. Wir stehen Ihnen dabei gerne zur Seite.

Ihr Ansprechpartner

Oscar Silcher
Rechtsanwalt

Telefon +49 711 230334-702

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