Die Ware mit digitalen Elementen – Was ist neu und wen betrifft es?

Wir hatten bereits darüber berichtet: Seit dem 1. Januar 2022 gelten im BGB teilweise neue Regeln für das Kaufrecht. Die Änderungen betreffen alle Verträge, die seitdem geschlossen werden. Die davor getroffenen Kaufverträge sind nicht berührt.

Durch die Novelle soll die Digitalisierung Einzug ins BGB finden. Es werden eine Ware mit digitalem Inhalt mitsamt Aktualisierungspflicht eingeführt und ein neuer Vertragstyp für digitale Produkte geschaffen.

Außerdem werden der Sachmangelbegriff neu geregelt und weitere Änderungen im Verbrauchsgüterkaufrecht vorgenommen.

Die Ware mit digitalen Elementen

Durch die §§ 475b ff. BGB werden die größten Änderungen eingeführt. Die „Ware mit digitalen Elementen“ gibt es nur bei Verbraucherverträgen. Nach der Legaldefinition in § 327a Abs. 3 BGB ist dies eine Sache, die in einer solchen Weise digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthält oder mit ihnen verbunden ist, dass sie ihre Funktionen ohne diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht erfüllen kann.
Dies bedeutet: Wenn die Funktion der Sache ohne das digitale Element nicht erfüllt werden kann, so ist es eine Ware mit digitalen Elementen.

Hierzu dürften viele moderne Geräte gehören. Von naheliegenden wie Smartphones oder Smartwatches bis je nach Einzelfall auch Fahrzeuge, Werkzeuge und anderen Haushaltsgeräte, die sich digitaler Funktionen bedienen.

In diesem Fall muss der Unternehmer gemäß § 475b Abs. 4 BGB für den Zeitraum der üblichen Nutzungs- und Verwendungsdauer des Produkts den Verbraucher über Aktualisierungen informieren und diese bereitstellen.

Welche Folgen zieht diese Mangeldefinition nach sich?

Für den Unternehmer bedeutet dies: Wenn er seiner Aktualisierungspflicht nicht nachkommt, ist die Ware mangelhaft. Dies löst die bekannten Nacherfüllungsansprüche aus und kann zum Schadensersatzanspruch oder Rücktritt des Verbrauchers führen.

Als Folge wird der Vertrag über die Ware mit digitalen Elementen gewissermaßen zu einem Dauerschuldverhältnis – eine bei Übergang mangelfreie Ware kann bei nicht vorgenommener Aktualisierung mangelhaft werden.

Dies führt zu neuen Pflichten für Unternehmer. Aktualisierungen müssen nun ordnungsgemäß bereitgestellt werden.

Für welchen Zeitraum gilt diese Pflicht?

Die Frage, wie lange diese Pflicht gilt, wird durch die Rechtsprechung ausgestaltet werden müssen. Das Gesetzt besagt lediglich, dass die Pflicht für den Zeitraum gilt, den der Verbraucher „aufgrund der Art und des Zwecks der Ware und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann“ (§ 475b Abs. 4 Nr. 2 BGB).

Was das genau bedeuten soll, ist nicht konkretisiert. Aus den Erwägungen des Gesetzgebers geht hervor, dass dieser Zeitraum wohl zumindest zwei Jahre betragen soll, aber dies kann aus diversen Gründen abweichen.

Damit liegt es an den Vertragspartnern, diese Erwartung festzuschreiben. Von nun an wird dies also Teil der Vertragsverhandlung sein und Einfluss in den letztlichen Vertrag finden müssen.

Dies wird nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich sein, vielmehr muss hier eine aktive Zustimmung des Verbrauchers gegeben werden müssen.

Was ändert sich für den Verbraucher?

Den Verbraucher wird von nun an die Obliegenheit treffen, zur Verfügung gestellte Updates auch zu installieren. Alle Mängel, die auf das Nicht-Installieren von Updates zurückgehen, werden dem Unternehmer nicht zur Last gelegt werden können.

Möchten Sie Ihr Unternehmen auf die Neuerungen, die die neue Ware mit digitalen Elementen mit sich bringt, einstellen? Wir helfen Ihnen gerne dabei, Ihren Webshop zu aktualisieren und Ihre Vertragsentwürfe anzupassen. Zögern Sie nicht, uns anzusprechen!

Ihr Ansprechpartner

Oscar Silcher
Rechtsanwalt

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