Neue Chancen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Umwandlungsrecht

Der Bundestag hat am 24. Juni 2021 einstimmig den Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) angenommen und der Bundesrat hat das Gesetz am 25. Juni 2021 gebilligt. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Insbesondere das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) soll mittels des neuen MoPeG reformiert werden. Die GbR gilt als Grundform aller Personengesellschaften und wurde vom Gesetzgeber als nicht rechtsfähige Gesamthandsgemeinschaft konzipiert. Demgegenüber hat bereits im Jahr 2001 der BGH die Rechtsfähigkeit der GbR anerkannt, soweit diese am Rechtsverkehr teilnimmt. Diese Diskrepanz wird mit den Regelungen des MoPeG beseitigt.

GbR als umwandlungsfähiger Rechtsträger

Bislang galt im Umwandlungsrecht der sog. “numerus clausus” des § 3 UmwG für die umwandlungsfähigen Rechtsträger. Nunmehr soll der Kreis der umwandlungsfähigen Rechtsträger auf die rechtsfähige GbR erweitert werden. Zu beachten ist hierbei, dass nur die im neugeschaffenen an das Handelsregister angelehnte Gesellschaftsregister eingetragene GbR, die sog. eGbR, sich an einer Umwandlung beteiligen kann. Dabei sollte die GbR bereits vor Abschluss des Verschmelzungs- oder Spaltungsvertrages im Gesellschaftsregister eingetragen worden sein, da ansonsten die Gefahr besteht, dass der Verschmelzung oder Spaltung ein durch Eintragung zu beseitigendes Vollzugshindernis entgegensteht.

Erweiterte Umwandlungsvoraussetzungen für die eGbR

Für diesen Zweck sieht der Gesetzesentwurf zahlreiche Änderungen des UmwG vor.

In § 16 Abs. 1 S. 1 UmwG-E wird das neu einzuführende Gesellschaftsregister mit aufgenommen.

Die Regelungen der bisherigen §§ 41 bis 45 UmwG werden modifiziert und im Wesentlichen in die §§ 39a bis 39f UmwG-E übertragen. Unmittelbare Geltung entfalten sie dann nur noch für die eGbR und sollen über § 44 UmwG-E entsprechend auch für Personengesellschaften gelten.

Neu ist hingegen § 39d UmwG, welcher ein Widerspruchsrecht bei einer Verschmelzung für Gesellschafter der übernehmenden eGbR vorsieht. Widerspricht ein Gesellschafter einer übernehmenden eGbR oder der Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers auf eine eGbR, so hat die Verschmelzung zu unterbleiben. Sinn und Zweck dieser Regelung ist vor allem der Schutz vor einer Haftungsmehrung des Gesellschafters bzw. des Anteilsinhabers.

Für die Spaltung gilt Entsprechendes über die Verweisungsnorm der §§ 124 Abs. 1, 125 S. 1 UmwG.

Wichtigste Änderung hinsichtlich eines Formwechsels ist, dass eine eGbR künftig auch als formwechselnder Rechtsträger in Betracht kommt. Bisher war lediglich ein Formwechsel in eine GbR nach § 191 Abs. 2 Nr. 1 UmwG möglich. Dies gilt jedoch nur für eine im Gesellschaftsregister eingetragene GbR, um Missbrauchsmöglichkeiten zu begegnen und Konstellationen wie die sog. Firmenbestattung zu unterbinden.

Keine Ausweitung von grenzüberschreitenden Umwandlungen von Personengesellschaften

Eine Ausweitung auf grenzüberschreitende Umwandlungen bringt der Gesetzesentwurf nicht mit sich. Dem Vorschlag des 71. Deutschen Juristentags die grenzüberschreitende Verschmelzung von Personalgesellschaften in das europäische Ausland durch das MoPeG zur ermöglichen, ist die Expertenkommission nicht gefolgt. Begründet wird dies vor allem mit dem Hinweis, dass die Umwandlungsrichtlinie europaweit nur für auf Kapitalgesellschaften ausgeweitet wurde und die Erweiterung des nationalen Spielraums zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen würde.

Somit bleibt es weiterhin allein bei der Möglichkeit der zugelassenen Beteiligung einer Personengesellschaft als übernehmender oder neuer Rechtsträger an einer grenzüberschreitenden Hineinverschmelzung. Eine Erstreckung auch auf die eGbR sieht der Gesetzesentwurf nicht vor.

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