BAG: Urlaubsabgeltungsansprüche müssen vollständig aus der Insolvenzmasse befriedigt werden

Das BAG hat am 25.11.2021 darüber entschieden, dass Urlaubsansprüche privilegiert und auch bei „starker“ vorläufiger Verwaltung aus der Masse zu begleichen sind.

Damit änderte sich die bisherige Rechtsprechung des BAG in deutlichen Teilen und bringt wesentliche Vorteile für eine Insolvenz in Eigenverwaltung mit sich.

In der Praxis wird vom zuständigen Gericht nach Insolvenzantragsstellung situativ entweder ein „schwacher“ oder ein „starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Dabei beschränken sich die Befugnisse des „schwachen“ vorläufigen Verwalters auf die Zustimmung von Auszahlungen des insolventen Schuldners, wobei der „starke“ vorläufige Verwalter die volle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das gesamte Vermögen des Schuldners erlangt. Damit geht einher, dass der „starke“ vorläufige Verwalter bereits im vorläufigen Verfahren wie ein „endgültiger“ Verwalter agieren kann und somit auch Masseverbindlichkeiten generieren kann, sofern er Leistungen Dritter in Anspruch nimmt.  Wird eine Forderung in der Zeit vor Insolvenz Eröffnung begründet, so stellt diese in der Regel keine Masseverbindlichkeit dar, sondern eine bloße Insolvenzforderung nach dem Prinzip der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger.

Das BAG privilegiert nun jedoch Urlaubsabgeltungsansprüche die vor Insolvenzeinleitung entstanden sind, wenn der Geschäftsbetrieb durch einen „starken“ vorläufigen Verwalter fortgeführt wird und dieser die Arbeitnehmer/innen tatsächlich zur Arbeit heranzieht.

Daraus resultiert, dass Urlaubsansprüche zu den Masseverbindlichkeiten zählen, welche vorrangig aller anderen Forderungen vollständig aus der Insolvenzmasse befriedigt werden müssen. Folglich verringert sich hierdurch die Quotenerwartung der Insolvenzgläubiger in beträchtlicher Höhe.

Durch das Instrument der Eigenverwaltung besteht die Möglichkeit eine wesentlich bessere Befriedigung der Gläubiger zu erreichen, indem eine Insolvenzplanquote angeboten wird, welche in jedem Fall höher ausfällt als die zu erwartende Quote bei Liquidation des Unternehmens.

Gerne helfen wir Ihnen dabei, wichtige Schritte in die Richtung einer Eigenverwaltung einzuleiten und stehen Ihnen hierbei in allen rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen mit Rat zur Seite.

Dr. jur. Erik Silcher

Fachanwalt für Insolvenzrecht

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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