Staatliche Überbrückungshilfen auch für insolvente Unternehmen

In Folge der Pandemie und der damit einhergegangenen Beschränkungen des öffentlichen Lebens litten zahlreiche Unternehmen an teilweise Millionen schweren Umsatzeinbußen, welche zwangsläufig bei den Unternehmen zu großen Liquiditätsengpässen führten.

Über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF), der als Rettungsschirm des Bundes gilt und im März 2020 ins Leben gerufen wurde, wird selbst Unternehmen die sich bereits in einer Insolvenz befinden eine finanzielle Unterstützung vom Staat ermöglicht. Beispiellos stellte sich dies erst kürzlich bei der insolventen Modekette Adler unter Beweis, die in der Lage war durch den im Mai erhaltenen Kredit in Höhe von 10 Mio. €, aus dem WSF, ihr Insolvenzverfahren in nur zwei Monaten im Rahmen einer Eigenverwaltung abzuschließen. Damit ist Adler das erste Unternehmen mit WSF-Hilfe im Insolvenzverfahren, wird jedoch mit Sicherheit nicht das einzige bleiben.

Um als Unternehmen in Betracht einer staatlichen Überbrückungshilfe aus dem WSF zu kommen, muss es in den letzten beiden bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 01.01.2020 grundsätzlich mindestens zwei der nachstehenden Bedingungen erfüllt haben:

  • Bilanzsumme > 43 Mio.€
  • Umsatz > 50 Mio.€
  • Beschäftigte im Jahresdurchschnitt > 249

Vorausgesetzt, dass Unternehmen in einem der in §55 Außenwirtschaftsverordnung genannten Sektoren tätig sind oder von vergleichbar hoher Bedeutung für die Sicherheit oder die Wirtschaft sind, können auch kleinere Unternehmen Zugang zu dem Fonds erhalten. Ferner besteht auch eine Ausnahmeregelung für Start-ups, die durch den WSF in Form von Rekapitalisierungen unterstützt werden können. Start-up-Unternehmen die diese Hilfe in Anspruch nehmen möchten, müssen seit dem 01.01.2017 in mindestens einer abgeschlossenen Finanzierungsrunde von privaten Kapitalgebern mit einem Unternehmenswert von mindestens 50 Mio.€ einschließlich des durch diese Runde eingeworbenen Kapitals bewertet worden sein.

Des Weiteren sind für die Gewährung einer WFS-Hilfe folgende Voraussetzungen gem. §25 StFG (Stabilisierungsfondsgesetz) maßgeblich:

  • Das Unternehmen befand sich zum oder zumindest zeitweise nach dem 31. 12.2019 nicht in Schwierigkeiten (gem. EU-Definition von Unternehmen in Schwierigkeiten)
  • Es stehen keine weiteren Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung
  • Es besteht eine klare eigenständige Fortführungsperspektive nach Überwindung der Pandemie

Sofern insolvente Unternehmen diesen Voraussetzungen entsprechen, werden sie also nicht pauschal von staatlichen Überbrückungshilfen des WSF ausgeschlossen. Vielmehr haben sich die Chancen für insolvente Unternehmen im Rahmen der Eigenverwaltung durch diese Besonderheit erheblich erhöht. Der Weg der Eigenverwaltung wird hierdurch insbesondere in Zukunft noch attraktiver für krisenbehaftete Unternehmen.

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Dr. Erik Silcher

Dr. jur. Erik Silcher

Fachanwalt für Insolvenzrecht

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