Beweiswert einer Krankmeldung nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem neuen Urteil klargestellt, dass ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung trotz Krankmeldung und Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) nicht zwingend einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.
In dem vom BAG zu entscheidenden Fall ging es um eine Mitarbeiterin, die auf Ende Februar ihre Kündigung eingereicht hatte und noch am Tag der Kündigung eine AU-Bescheinigung vorlegte, welche ebenfalls bis Ende Februar ausgestellt war und somit die vollständige Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses abdeckte.

Aufgrund der übereinstimmenden Dauer der Krankschreibung und der Kündigungsfrist hegte der Arbeitgeber Zweifel am tatsächlichen Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit und verweigerte aus diesem Grund die Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum. Eben diese Zweifel des Arbeitgebers bestätigte nun das BAG.

Es ist zwar davon auszugehen, dass einer ärztlichen Bescheinigung grundsätzlich ein hoher Beweiswert zugesprochen wird und diese in den meisten Fällen ausreichend ist, um einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu begründen. Diesen Beweiswert kann der Arbeitgeber jedoch durch Darlegung von tatsächlichen Umständen erschüttern, wenn hierdurch Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit gegeben sind.

In dem Fall trifft den Arbeitnehmer dann eine erhöhte Beweislast und er muss substantiiert darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war. Seiner Beweislast kann er in einem gerichtlichen Verfahren beispielsweise dadurch nachkommen, dass er den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht befreit und somit eine Zeugenvernehmung ermöglicht.

Bei Fragen über die Folgen des Urteils für Sie als Arbeitnehmer oder auch als Arbeitgeber, sowie weiteren arbeitsrechtlichen Fragen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. September 2021 – 5 AZR 149/21 –

Ihre Ansprechpartnerin

Verena Reiter

Rechtsanwältin

Telefon +49 7131 91903-13

verena.reiter@silcher.com