Insolvenzantragspflicht seit dem 1. Mai 2021

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen pandemiebedingter Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ist beendet.

Seit dem 1. Mai 2021 gilt wieder die uneingeschränkte Insolvenzantragspflicht.
Das heißt: Ist ein Unternehmen also zahlungsunfähig oder überschuldet, muss innerhalb von drei Wochen (Zahlungsunfähigkeit) bzw. sechs Wochen (Überschuldung) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden. Ansonsten droht die persönliche Haftung wegen Insolvenzverschleppung.

Leider scheint bislang nicht jedem Unternehmen bewusst gewesen zu sein, dass die unterschiedlichen Aussetzungsregelungen mit bestimmten Bedingungen einhergingen:

Die vom 01.02. bis 30.04.2021 ausgesetzte Insolvenzantragspflicht galt für Schuldner, die einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung aus dem staatlichen Corona-Hilfsprogramm hatten und noch auf die Auszahlung warten mussten; vorausgesetzt, dass der entsprechende Antrag bis zum 28.02.2021 vorlag und die beantragte Hilfe den Grund zur Insolvenz beseitigen kann.

Dies bedeutet für Geschäftsführer und/oder Gesellschafter eine erhöhte Sorgfaltspflicht bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Insolvenzantragspflicht vorliegen, denn die Verletzung dieser gilt in Deutschland als Straftat gem. § 15a Abs. 4 InsO. Demnach drohen Geschäftsleitern bei einer verspäteten Insolvenzantragsstellung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Als auf Insolvenzrecht spezialisierte Kanzlei stehen unsere qualifzierten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen Ihnen bei rechtlichen Fragen bzgl. einer möglichen Antragspflicht Ihres Unternehmens zur Seite.

Sollte die Insolvenzantragspflicht bei Ihnen bereits vorliegen oder der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung drohen, prüfen wir zudem mit Ihnen die Möglichkeiten einer Sanierung und unterstützen Sie bei der Antragsstellung.