Corona-Soforthilfen nicht pfändbar – Interessenlage vergleichbar mit Sozialleistungen

Die von der Bundesregierung gestellten Corona-Soforthilfen sollen Selbstständigen und Kleinunternehmern bei Liquiditätsengpässen helfen. Aus diesem Grund scheidet nach Ansicht des BGH eine Pfändung dieser Hilfen wegen Schulden, die bereits vor der Pandemie entstanden sind, aus.
Folgender Sachverhalt: Die Schuldnerin erhielt im April 2020 Corona-Soforthilfen i. H. v. 9.000 €, welche auf ihr Pfändungskonto überwiesen wurden. Um eine Pfändung dieser Soforthilfen zu vermeiden, beantragte die Schuldnerin beim Vollstreckungsgericht eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrags um 9.000 € aus den Corona-Hilfen. Der Gläubiger, der zur Begleichung seiner Forderung den Betrag vollstrecken wollte, legte daraufhin Beschwerde ein, welche in letzter Instanz vom BGH mit Beschluss VII ZB 24/20 am 10. März 2021 zurückgewiesen wurde.

Der BGH führt wie folgt aus:

  • Zu Recht geht das Beschwerdegericht davon aus, dass es sich bei der Corona-Soforthilfe um eine nach 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung handelt. Im Hinblick auf die Verwirklichung der mit der Corona-Soforthilfe verbundenen Zweckbindung ist hinsichtlich des auf dem Pfändungsschutzkonto der Schuldnerin gutgeschriebenen Betrags in Höhe von 9.000 € der Pfändungsfreibetrag in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 ZPO zu erhöhen
  • Die Corona-Soforthilfe ist ausweislich der ihr zugrundeliegenden Bestimmungen als zweckgebunden einzustufen (vgl. u.a. BFH, Beschluss v. 9.7.2020 – VII S 23/20; LG Köln, Beschluss v. 23.4.2020 – 39 T 57/20).
  • Zur Beurteilung der Zweckbindung der Corona-Soforthilfe sind der Bewilligungsbescheid und die Programme des Bundes und der Länder heranzuziehen. Ausweislich dieser Programme und des diese umsetzenden Bescheids dient die Corona-Soforthilfe, bei der es sich um eine Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung ohne Rechtsanspruch handelt (1.2 und 1.3 NRW-Soforthilfe 2020, Ministerialblatt – MinBl – Nordrhein-Westfalen 2020, S. 360), der Abmilderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens beziehungsweise des Selbständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie.
  • Sie soll nicht laufenden Lebensunterhalt abdecken, sondern insbesondere Liquiditätsengpässe, die seit dem 1.3.2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind, überbrücken. Ausdrücklich nicht umfasst sind nach dem Bescheid vor dem 1.3.2020 entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Liquiditätsengpässe. Aus den Bestimmungen zur Beihilfegewährung geht hervor, dass die Corona-Soforthilfe nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen dient, die – wie im Streitfall – vor dem 1.3.2020, sondern nur solchen, die seit dem 1.3.2020 entstanden sind. Die Mittel sind zur Finanzierung von Verbindlichkeiten für fortlaufende erwerbsmäßige Sach- und Finanzausgaben vorgesehen, wobei die Entscheidung darüber, welche Ausgaben damit getätigt werden und in welcher Reihenfolge damit Forderungen erfüllt werden, nach den Förderbestimmungen allein dem Empfänger der Soforthilfe obliegt, der eine zweckentsprechende Verwendung später auch zu verantworten hat.
  • Die besondere Zweckbindung rechtfertigt es, die Gewährung der Corona-Soforthilfe der Auszahlung einer der Sicherung des Lebensunterhalts dienenden Sozialleistung gleichzustellen mit der Folge, dass auf Antrag des Schuldners in entsprechender Anwendung des 850k Abs. 4 ZPO der pfändungsfreie Betrag um den Betrag der gewährten Soforthilfe zu erhöhen ist.

Bisher gibt es noch keine gesetzliche Regelung zur Erhöhung des Pfändungsfreibetrages um etwaige ausgezahlte Corona-Soforthilfen. Im Laufe des Jahres soll jedoch das bereits beschlossene Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz in Kraft treten, welches dann eine entsprechende Regelung enthalten wird.

Bis dahin, so der BGH, bleibt es bei der entsprechenden Anwendung des § 850k Absatz 4 ZPO.

 

(Quelle: BGH, Beschluss v. 10.3.2021 – VII ZB 24/20; NWB Datenbank (JT))