RECHTs SICHER – Zugangsnachweis Faxprotokoll (ein noch aktueller Rechtsausblick)

Wenn auch heutzutage der überwiegende Geschäftsverkehr per E-Mail oder auf andere digitale Art und Weise abgewickelt wird, steht bisweilen in manchen Büros noch ein Faxgerät hoch im Kurs – zu Recht?

Es kommt immer noch vor, das Telefaxschreiben verschickt werden und der Versender mit dem dabei erlangten Faxprotokoll den Zugang seines Schreibens bei der Gegenseite beweisen will. Und hierüber wird gestritten.

Nach ganz herrschender Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur wird durch die Vorlage eines Sendeprotokolls der Beweis des Zugangs eines Telefaxschreibens nicht geführt, so z.B. BGH, IBR 2011, 733. Der Sendebericht sagt denn nur etwas darüber aus, ob eine Verbindung zwischen dem Faxgerät des Versenders und dem des Empfängers zustande gekommen ist. Keine Aussage trifft der Sendebericht indes, ob und welche Daten tatsächlich übermittelt wurden. Sendeprotokolle lassen sich zudem ggfls. manipulieren.

Ist nun ein Sendeprotokoll wertlos? Der „O.K.-Vermerk“ eines Sendebericht stellt zumindest ein Indiz für den Zugang eines Telefaxes dar. Der Versender eines Telefax-Schreibens weist dessen Zugang hinreichend nach, wenn er das versendete Schreiben mit Faxkennung und einem Sendebericht mit O.K.-Vermerk vorlegt. Eine pauschale Behauptung des Empfängers, das Telefaxschreiben sei nicht bei ihm eingegangen, reicht dann als Einwand nicht aus, vgl. OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2022 – 10 U 1092/20; BGH, Beschluss vom 27.09.2023 – VII ZR 219/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Nach der zitierten Entscheidung hätte der Empfänger wenigstens vorzutragen, welches Gerät er an der Gegenstelle betrieben hat, ob die Verbindung im Speicher des Geräts enthalten ist, ob und auf welche Weise er eine Dokumentation des Empfangsjournals führte etc. Der pauschale Hinweis, dass das Fax nicht eingegangen ist und man nunmehr nicht mehr sagen könne, wo sich das Faxgerät befinde, reicht insoweit nicht aus.

Annex E-Mail: Auch beim E-Mail Versand trifft bekanntlich den Versender die Beweislast für den Zugangsnachweis. Die hier mögliche Versandbestätigung reicht grundsätzlich nicht aus, um eine Beweiserleichterung in Form des Anscheinsbeweises zu begründen. Aus der Versandbestätigung ergibt sich technisch schon nicht, ob eine Verbindung zustande gekommen ist. Anders mag es sein, wenn der Absender eine Eingangs- bzw. Lesebestätigung angefordert und diese auch erhalten hat, vgl. OLG Koblenz, IBR 2020, 571.

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Sascha Müller - Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Sascha Müller

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