Urlaubsverfall und Urlaubsabgeltung auch bei GmbH-Fremdgeschäftsführern

Immer wieder stellen sich Fragen bezüglich des Verfalls von Urlaubsansprüchen, insbesondere vermehrt zum Ende des Kalenderjahres.

Bekannt sein dürfte hierbei schon die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) Ende letzten Jahres, welche die Hinweispflicht des Arbeitgebers betrifft (BAG, Urteil vom 20.12.2022, Az. 9 AZR 266/20). Demnach wird dem Arbeitgeber eine besondere Mitwirkungspflicht zugesprochen, wonach er seine Arbeitnehmer auf den noch bestehenden Urlaubsanspruch und die gesetzlichen Verfallfristen hinzuweisen hat. Ohne einen solchen Hinweis geht der gesetzliche Urlaubsanspruch auf das Folgejahr über. Erst wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nachgekommen ist und der Arbeitnehmer seinen Urlaub trotzdem nicht in Anspruch nimmt, beginnt überhaupt die Verjährungsfrist des Urlaubsanspruchs.

Neuerdings entschied der BAG in einem nun veröffentlichten Urteil, dass die vorbenannten Grundsätze auch auf GmbH-Fremdgeschäftsführer anzuwenden sind, wenn diese aufgrund ihrer Einbindung in das Unternehmen im europarechtlichen Sinne als Arbeitnehmer zu betrachten sind (BAG, Urteil vom 25.07.2023, Az. 9 AZR 43/22).

Hintergrund dieses Falls war ein Streit über Urlaubsabgeltung aus den Jahren 2019 und 2020. Bei der Klägerin handelte es sich um eine Angestellte der Beklagten, welche seit 2012 als Fremdgeschäftsführerin beschäftigt war. Zu ihren Tätigkeiten zählten neben einer Telefonischen „Kaltakquise“ auch Kundenbesuche und Kontroll- und Überwachungsaufgaben. Hierfür musste sie ihre tägliche Arbeitszeit von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr einhalten und wöchentlich 40 Telefonate und 20 Besuche nachweisen. Ihr Arbeitsvertrag sah einen jährlichen Urlaubsanspruch in Höhe von 33 Tage von, wovon sie ihm Jahr 2019 11 Tage nahm und im Jahr 2020 keinen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Niederlegung ihres Amtes als Geschäftsführerin, klagte sie vor dem Arbeitsgericht einen Urlaubsabgeltungsanspruch für die nicht genommen Urlaubstage ein, welcher ihr auch zugesprochen wurde. Das BAG bestätigte nun das Urteil des Arbeitsgerichts, da sich auch für einen Fremdgeschäftsführer einer GmbH der Anspruch unmittelbar aus § 7 Abs. 4 BUrlG ergeben kann. Dies folgt aus einer europarechtskonformen Auslegung der Vorschrift, da die Klägerin strengen Weisungen unterlag, woraus sich ihre Arbeitnehmereigenschaft ergab. Die Stellung der Klägerin als Mitglied eines Leitungsorgans der Gesellschaft stand ihrer Arbeitnehmereigenschaft dabei nicht entgegen.

Dies führt somit dazu, dass auch bei GmbH-Fremdgeschäftsführern die Informationspflicht zu beachten und eine Übertragung von noch bestehenden Urlaubsansprüchen auf das nächste Kalenderjahr durchaus möglich ist.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist jedoch die Trennung von gesetzlichem Mindesturlaub und vertraglichem Mehrurlaub. Dass ein vertraglich, oder u.U. tariflich, vereinbarter Mehrurlaub abweichend von dem oben Dargestellten geregelt werden kann, hat das BAG mit einem weiteren Urteil desselben Tages nochmals bestätigt (BAG, Urteil vom 25.07.2023, Az. 9 AZR 285/22).

Die Regelungen sowie die Rechtsprechung zu dem Thema Urlaubsanspruch und Urlaubsabgeltung sind umfassend und unterliegen auch einer ständigen Anpassung. Sollten Sie hierzu Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

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