MIETRECHTs SICHER: Eigenbedarfskündigung – Nutzungsabsicht
Ein Räumungsanspruch des Vermieters nach den §§ 546, 573 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass der Eigenbedarfskündigung ein hinreichend verfestigter Eigenbedarf zugrunde gelegen hat. Ein solches berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses kann gegeben sein, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für seine Familienangehörigen benötigt.
Soweit so klar! Die Problematik steckt jedoch oftmals im Detail.
Im vorliegenden Fall, der dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 26.10.2022 zum Az. 49 C 41/21 zugrundeliegt, konnte der Vermieter seinen Räumungsanspruch aus Eigenbedarfskündigung nicht erfolgreich durchsetzen.
Annex: Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Wohnraummietverhältnis ist unabhängig vom Streitwert ausschließlich zuständig das Amtsgericht und gem. § 29 a ZPO das Gericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.
Im zugrundeliegenden Fall kündigte der Vermieter wegen Eigenbedarf und begründete dies mit der Absicht des studierenden Sohnes, die Wohnung gemeinsam mit vier Freunden beziehen zu wollen, um dort eine Wohngemeinschaft zu gründen.
Ohne Erfolg! Das Gericht war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht überzeugt, dass der Eigenbedarfskündigung ein hinreichend verfestigter Eigenbedarf zugrunde gelegen hat. Insoweit muss bereits im Zeitpunkt der Kündigung ein konkretes Interesse des Vermieters an der künftigen Rückgabe der Räume bestehen. Der Sohn bekundete als Zeuge, dass er beabsichtige, die Wohnung mit mehreren Freunden zusammen zu beziehen. Weder war jedoch beispielsweise über die Höhe des Mietzinses jemals gesprochen worden, noch hat sich der Zeuge und die vermeintlich weiteren Wohnungsinteressenten die Wohnung jemals angeschaut.
Eine Kündigung auf Vorrat ist jedoch unwirksam, vergleiche BGH, IMR 2015, 486. Nach Ansicht des Gerichts bestand im Ergebnis keinerlei Klarheit, ob die Personen unter Berücksichtigung ihrer gegenwärtigen bestehenden Lebensverhältnisse überhaupt beabsichtigen, in die Wohnung einzuziehen.
Der Vermieter benötigt in diesem Fall die Räume tatsächlich nicht, als ein Nutzungswille der Angehörigen vorliegend sich nicht erwiesen hat.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass auch und gerade die gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters im Wohnraummietrecht im Detail zu würdigen sind und nicht mit einer pauschalen Argumentation erfolgsversprechend sind.
Unsere beratenden Rechtsanwälte sind für unsere Mandanten umfassend tätig, um eine effektive und zielführende Problemlösung zu erreichen.
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Sascha Müller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht