Änderungen im Eigenverwaltungsverfahren seit 1. Januar 2021

Zum 1. Januar 2021 ist das neue Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) in Kraft getreten, welches neben der Einführung des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRuG) auch Änderungen in der Insolvenzordnung mit sich gebracht hat. Insbesondere wurden die §§ 270 bis 270f InsO überarbeitet, die das Verfahren in Eigenverwaltung betreffen, und die entsprechenden Voraussetzungen so verschärft, dass der Zugang zu diesem erheblich erschwert wurde.

 

Demnach sieht § 270a InsO vor, dass ein Schuldner bei dem Antrag auf ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eine „vollständige und schlüssige Eigenverwaltungsplanung“ vorlegen muss, die insbesondere die folgenden Punkte umfassen muss:

  • Finanzplan für den Zeitraum von sechs Monaten, der eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll (§ 270a Abs. 1 InsO)
  • Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden (§ 270a Abs. 2 InsO)
  • Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen (§ 270a Abs. 3 InsO)
  • Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen (§ 270a Abs. 4 InsO)
  • Begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden (§ 270a Abs. 5 InsO)

Des Weiteren muss die Eigenverwaltungsplanung u. a. auch Angaben zu Zahlungsrückständen gegenüber Gläubigern, wie z. B. Arbeitnehmern und Sozialversicherungsträgern enthalten (§ 270a Abs. 2 Nr. 1 InsO). Auch muss der Schuldner klären, ob in den vergangenen drei Jahren gegen ihn Vollstreckungs- und Verwertungssperren nach der InsO oder dem StaRuG angeordnet wurden (§ 270a Abs. 2Nr. 2 InsO) und ob er seinen Offenlegungsverpflichtungen nach dem HGB nachgekommen ist (§ 270a Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Ziel des Finanzplanes ist, dass das Gericht sich vor der Anordnung der Eigenverwaltung ein umfassendes Bild des Schuldners machen kann.

Dies führt zu neuen Herausforderungen in der Sanierungspraxis. Es bedarf nun einer fachgerechten und sorgfältigen Planung und aufwendigen Vorbereitung der benötigten Dokumente für die Antragstellung. Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen droht dem Schuldner Ablehnung des Antrags oder Aufhebung der Eigenverwaltung. Nur im Falle einer vollständigen und schlüssigen Eigenverwaltungsplanung, die auf zutreffende Tatsachen stützt, soll das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung anordnen und einen vorläufigen Sachwalter beauftragen.

Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unserer auf Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei stehen Ihnen gerne jederzeit in allen rechtlichen Fragen bzgl. des Insolvenzantrages Ihres Unternehmens zur Seite.